Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2020 eine verbindliche Aussage zu einwilligungsbedürftigen Cookies abgegeben. Nach dem EuGH kommt nun auch der BGH zu dem Urteil, das eine Einwilligung für die Speicherung von Cookies des Nutzers nicht erfüllt ist, wenn vorangekreuzte Kästchen verwendet werden.

Desweiteren gilt:

  • Bei Cookies, die technisch notwendig sind, muss lediglich informiert werden
  • Für alle anderen Cookies die der Einwilligung bedürfen, muss eine informierte Einwilligung geholt werden

 

Für die verschiedenen Verarbeitungsvorgänge wie Tracking, Statistik, Präferenzen, Marketing etc.  muss jeweils einzeln eine Einwilligung geholt werden.

 

Es ist folgendes zu beachten:

  • Bis zur Erteilung der Einwilligung dürfen keine Cookies gesetzt werden die der Einwilligung bedürfen. (technische Umsetzung erforderlich)
  • Eine automatische Einwilligung durch Scrollen, Navigation auf der Website oder sonstiges stellt keine rechtskonforme Einwilligung nach DSGVO dar.
  • Der User muss vor Abgabe der Einwilligung über das Recht auf Widerruf der Einwilligung in Kenntnis gesetzt werden.
  • Alle Cookies, für die eine Einwilligung eingeholt wird, müssen im Banner, oder in der Datenschutzerklärung oder in einer Cookie-Richtlinie, auf die verwiesen wird, aufgeführt werden. Über die jeweils stattfindende Verarbeitung ist zu informieren.

 

Der Cookie-Consent-Banner sollte enthalten:

  • Einen kurzen Hinweis auf den Zweck der Cookies die einer Einwilligung bedürfen
  • Hinweis auf Widerrufsrecht
  • Hinweis auf Datenschutzerklärung
  • Schaltflächen zum erteilen und verweigen der Einwilligung
  • Auswahl für die Cookies nach dem jeweiligen Zweck (Marketing, Statistik etc.)

 

Mehr dazu unter  https://www.activemind.de/magazin/cookie-consent-banner/

 

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