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In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Beschäftigte ein Namensschild auf der Arbeitskleidung tragen. Vor allem in Bereichen, in denen Mitarbeiter regelmäßigen Kundenkontakt haben, ist dies gang und gäbe. Oft beinhalten diese Namensschilder den Vornamen und Nachnamen des jeweiligen Mitarbeiters. Doch anhand welcher Kriterien sollten Unternehmen entscheiden, ob die (vollständige) namentliche Nennung eines Mitarbeiters auf dessen Arbeitskleidung datenschutzrechtlich zulässig ist?

Fazit: Namensschilder sind zulässig und ein Namensteil ist vollkommen ausreichend, entweder nur der Vorname oder nur der Nachname.

 

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